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Ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. darf nicht unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ vertrieben werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verein geklagt, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische
Der Klage wurde stattgegeben. Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 13945
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