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Offeriert ein Mitbewerber, entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien im
Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber
Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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