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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2012
I-4 U 134/12 -

eBay: Hinweispflicht des Verkäufers auf Speicherungs­möglichkeit des Vertragstextes

Verstoß gegen Pflicht begründet Wettbewerbsverstoß

Wer über eBay gewerbsmäßig Waren verkauft, muss auf die Speicherungs­möglichkeit des Vertragstextes hinweisen. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, begründet dies einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein gewerbsmäßiger Verkäufer von Haushaltsartikeln über eBay hatte nicht darauf hingewiesen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und dem Käufer zugänglich sei. Ein Mitbewerber hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte dagegen. Nachdem das Landgericht Essen die Klage abwies, ging der Mitbewerber in Berufung.

Verstoß gegen Marktverhaltensregel lag vor

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Verhalten des Verkäufers unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG war. Denn er habe mangels Information zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312 g Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB und somit gegen eine Marktverhaltensregel zum Schutze der Verbraucher verstoßen.

Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung

Zudem habe der Verkäufer wegen des Vorenthaltens der Information einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG begangen. Denn bei den vorenthaltenen Informationen habe es sich gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um eine wesentliche Information gehandelt, da die genannten Vorschriften europarechtliche Vorschriften umsetzten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 30.05.2012
    [Aktenzeichen: 42 O 70/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 247Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 247

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