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Wer über eBay gewerbsmäßig Waren verkauft, muss auf die Speicherungsmöglichkeit des Vertragstextes hinweisen. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, begründet dies einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein gewerbsmäßiger Verkäufer von Haushaltsartikeln über
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Verhalten des Verkäufers unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG war. Denn er habe mangels Information zum Abruf und zur
Zudem habe der Verkäufer wegen des Vorenthaltens der Information einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17017
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