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Ein Hotelgast, der von einer Reinigungskraft des Hotels aufgrund eines Missverständnisses unter Zufügung von Verletzungen gewaltsam am Betreten des Hotels gehindert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelinhaber. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im
Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zu. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 14709
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