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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2012
I-30 U 80/11 -

Lebensgefährliches Missverständnis: Hotelinhaber haftet für Angriff des Personals auf Hotelgast

Vorsätzliche Gewalttat des Angestellten ist Hotelinhaber zuzurechnen

Ein Hotelgast, der von einer Reinigungskraft des Hotels aufgrund eines Missverständnisses unter Zufügung von Verletzungen gewaltsam am Betreten des Hotels gehindert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelinhaber. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen. Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt hat. Die Beklagten haben gemeint, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft waren Hotelinhaber bekannt

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zu. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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