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Stürzt ein Passant wegen eigener Unachtsamkeit über die Kante eines Kellerlichtschachtes, so haftet der Hauseigentümer nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Denn eine erkennbare Gefahrenlage muss mit besonderer Vorsicht begegnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Passantin gegen einen
Das Landgericht Münster hielt die Angaben der Fußgängerin für zutreffend und gab der Klage im Wesentlichen statt. Es sprach der Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteil ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu. Seiner Ansicht nach habe der
Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts auf. Der verunfallten Fußgängerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da der
Zwar sah es das Oberlandesgericht als zutreffend an, dass der
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe nach Auffassung des Gerichts keine
Für das Gericht war es zudem nicht nachvollziehbar, dass die Passantin sich in dem nach eigenen Angaben stockdunklen Bereich direkt vor der Hauswand begibt, ohne sich mit besonderer Sorgfalt vorzutasten. Darüber hinaus habe sich an der Hauswand kein Vordach oder sonstiger Regenschutz befunden. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16527
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