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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12 -

Saunabetreiber muss körperliches Wohlbefinden der Besucher nicht in engen Zeitabständen kontrollieren

Betreiber kann nicht für Saunaunfall mit Todesfolge haftbar gemacht werden

Der Betreiber einer Sauna ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und versagte den Hinterbliebenen, einer in einer Sauna verunfallten und an den Folgen verstorbenen Benutzerin, Schmerzensgeldansprüche.

Im zugrunde liegenden Fall hatte im März 2011eine 75 jährige, erfahrene Saunabenutzerin aus Witten die ortsansässige Sauna der beklagten Betreiberin besucht. Dabei erlitt sie in der 90 °C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihre Mutter bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbrennungen erlitten hätte und die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien.

Saunabetreiber hat ihm obliegende Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt

Dieser Ansicht widersprach das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit ein das Klagebegehren bereits abweisendes, erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum. Die Beklagte habe keine ihr gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Die von der Betreiberin festgelegten Kontrollzeiten seien nicht zu beanstanden. Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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