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Oberlandesgericht Hamm, Urteil
Az. I 4 U 50/16 und I 4 U 50/16 -

Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fertiggaragen

Durch fehlende Widerrufsbelehrung beginnt auch Widerrufsfrist nicht zu laufen

Wer außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag abschließt, kann diesen mit wenigen Ausnahmen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Um dieses Recht auf Widerruf einzuschränken, legen manche Unternehmer allerdings viel Kreativität an den Tag. So auch die Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG, die nun in zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ihre Berufung jeweils zurücknahm.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verwies im zugrunde liegenden Fall darauf, dass sich Verbraucher seit fast zehn Jahren regelmäßig über die Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG beschweren. Die Firma versuchte mit verschiedenen Tricks, das Widerrufsrecht von Verbrauchern zu umgehen.

Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG setzt gesetzliches Widerrufsrecht für Fertiggaragen außer Kraft

Nach der neuesten Masche wies Exklusiv-Garagen das Widerrufsrecht von Verbrauchern mit der Begründung zurück, dass nach dem Gesetz ein solches Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen sei. Denn der Verbraucher habe schließlich die Garage nach eigenen Wünschen individualisiert und der Vertrag betreffe den Bau eines neuen Gebäudes. Die Vorstellung, dass die Lieferung und Montage einer aus Standardkomponenten zusammengestellten Fertiggarage dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkomme sei aber nach Auffassung der Verbraucherzentrale völlig lebensfremd. Auch spiele es für das Bestehen des Widerrufsrechts keine Rolle, dass sich die Verbraucher die Designs ihrer Garage aussuchen durften.

Widerrufsfrist beginnt wegen fehlender Widerrufsbelehrung nicht zu laufen

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Einschätzung der Verbraucherzentrale und empfahl der Beklagten dringend, die gegen die Urteile des Landgericht Detmold eingelegten Berufungen zurückzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass die Firma Exklusiv-Garagen Verbraucher über deren Widerrufsrecht hätte belehren müssen. Da dies unterblieben ist, können Betroffene, die erst kürzlich einen Vertrag abgeschlossen haben, bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob Ihnen möglicherweise nicht auch noch heute ein Widerrufsrecht zusteht.

Die Urteile sind nunmehr rechtskräftig gewordenen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Vorinstanz:
  • Landgericht Detmold, Urteil
    [Aktenzeichen: 6 O 57/14 u. 6 O 11/15]
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