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Ein Bierhersteller ist nicht dazu verpflichtet, auf den Flaschen seines Produktes auf die Gefahren durch übermäßigen Alkoholkonsum hinzuweisen. Diese sind allgemein bekannt, so dass dem Produkthersteller keine Hinweispflicht obliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Ein Mann, der nach eigener Angabe durch seinen seit 17 Jahren andauernden Konsum einer bestimmten Biermarke alkoholkrank geworden sei und deshalb seine Frau, seine Arbeit und seinen Führerschein verloren habe, forderte vor Gericht Schadensersatz vom Hersteller des Bieres. Der Mann war der Meinung, das Unternehmen hätte auf den Flaschen auf die Gefahr, die durch den exzessiven Konsum des Produktes "Bier" entstehen könnte, hinweisen müssen. Wenn sich auf den Flaschen Warnhinweise befunden hätten, wäre er vom übermäßigen Trinkkonsum abgehalten worden. Die konkrete Forderung des Mannes belief sich auf 30.000 DM Schadensersatz als auch auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Alkoholkonsum noch entstehen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag ab. Die Alkoholhaltigkeit von
Die Instruktionspflicht solle dem Produktnutzer lediglich eine Entscheidungsgrundlage dafür bieten, ob er das Risiko einer Produktnutzung auf sich nehmen oder das
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende Warnung die vorgetragenen Schäden vermieden hätte. Hierzu konnte der Antragsteller jedenfalls keine Anhaltspunkte liefern.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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Dokument-Nr. 12866
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