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Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang April 2012 verunfallte der Kläger aus Telgte in den Abendstunden mit seinem
Das Klagebegehren war zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine
Der Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18986
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