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Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann (so genannter "So-Nicht-Unfall") und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und der Erstbeklagte stammen aus Hagen. Sie sind jeweils Halter eines Pkw Mercedes-Benz. Beide Fahrzeuge waren im Februar 2011 an einem polizeilich aufgenommenen
Ebenso wie das Landgericht hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein verkehrsunfallanalytisches
Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein könnten, weil das Fahrzeug des Klägers gestanden haben müsse und nicht bewegt worden sei, als es beschädigt worden sei. Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener "So-Nicht-Unfall").
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17408
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