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Ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gesellschaft aus Rinteln verlangte vom beklagten Versicherer aus Frankfurt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2016 auf der BAB 2 in der Nähe von Herford. An dem
Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden ausgehend von einem - bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls - Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von ca. 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von ca. 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen Pkw gleichen Typs zu einem
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die
Ebenso wie das Landgericht Bielefeld hat auch das Oberlandesgerichts Hamm das weitere Schadensersatzbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet. In Anwendung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, habe das Landgericht der Klägerin zu Recht eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis versagt, so das Oberlandesgericht.
Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein
Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadensersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünden ihr nicht zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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