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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2012
9 U 45/12 -

In der Skihütte muss mit glatten Böden gerechnet werden

Tragen von Skischuhen kann Gehsicherheit noch zusätzlich einschränken

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass in einer Skihütte grundsätzlich mit glatten Böden gerechnet werden muss und somit bei einer Verletzung durch einen Sturz kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine im Jahre 1958 geborene Klägerin aus Gevelsberg vom Inhaber einer Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie im Januar 2010 mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte.

Klägerin hat fragliche Bodenstelle vor dem Sturz bereits mehrfach betreten

Ihre Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin habe - so der Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm - mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und Glätte habe es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können. Deswegen habe die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen treffe die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lasse. Sie sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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