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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.05.2019
9 U 44/19 -

Brandunglück in pakistanischer Textilfabrik: Schmerzens­geld­ansprüche gegen Textildiscounter verjährt

Frage der Verjährung richtet sich nach pakistanischem Recht

Das Oberlandesgericht Hamm hat etwaige Schmerzens­geld­ansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter aus Bönen - wie bereits das Landgericht Dortmund - für verjährt gehalten und wies deshalb ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls nehmen den beklagten Textildiscounter aus Bönen auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro aufgrund eines schweren Brandunglücks in Anspruch, das sich am 11. September 2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand in der Textilfabrik kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen.

Textildiscounter hätte nach Auffassung der Kläger für ordnungsgemäßen Brandschutz sorgen müssen

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.

LG erklärt Ansprüche der Kläger für verjährt

Das Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung nach Einholung eines Gutachtens über das maßgebliche, pakistanische Recht aus, dass sämtliche Ansprüche der Kläger verjährt seien, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11. September 2012 zu laufen begonnen habe.

Antrag auf Prozesskostenhilfe angelehnt

Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach ihrer Auffassung habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jedoch in allen Punkten die vom Landgericht Dortmund vertretene Auffassung, dass etwaige Ansprüche der Kläger nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt wären. Da das Oberlandesgericht hiernach einen Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht für möglich hält, lehnte es das Gericht ab, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt

Die Frage der Verjährung richte sich - so das Gericht - nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch legten die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom Landgericht eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens stehe fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt seien. Grundsätzlich sei zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe. Aus Sicht des Oberlandesgerichts stehe im vorliegenden Fall das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit ein- bzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen - im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren - und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erschiene.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.01.2019
    [Aktenzeichen: 7 O 95/15]
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