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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.04.2014
9 U 29/14 -

Schadenersatz nach Rangelei in der Schule: Teilnahme an Schulrauferei begründet für sich genommen keinen Vorsatz auf Herbeiführung einer Verletzung

Bei Schulrauferei gilt Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII

Wird ein Schüler während einer Rangelei in der Schule verletzt, so steht ihm wegen § 105 Abs. 1 SGB VII nur ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Schädiger die Verletzung vorsätzlich herbeiführen wollte. Davon kann aber im Rahmen einer Schulrauferei nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 rangelten zwei etwa 15-jährige Schüler freundschaftlich während einer Pause vor dem Klassenzimmer. Zu der Rangelei kam ein weiterer gleichaltriger Schüler hinzu und versetzte einem der beiden rangelnden Schüler mit dem beschuhten Fuß mehrere Tritte ans Bein. Da er dabei das Kniegelenk traf, erlitt der Schüler einen Kreuzbandriss, welcher operativ behandelt werden musste. Der verletzte Schüler klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Bielefeld konnte jedoch im Verhalten des Schädigers keinen Schädigungsvorsatz erkennen und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des verletzten Schülers.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Dem verletzten Schüler habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zugestanden, da das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII gegriffen habe. Danach sei erforderlich gewesen, dass der Schädiger nicht nur Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung, also der Tritte, hatte, sondern auch Vorsatz auf die Verletzungsfolge, also dem Kreuzbandriss. Dies habe das Landgericht aber zu Recht verneint.

Keine vorsätzliche Herbeiführung der Verletzungsfolge

Dem Schädiger sei kein Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolge anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht. Zwar berge das Treten gegen das Knie einer Person mit einem beschuhten Fuß eine erhebliche Verletzungsgefahr und sei zudem nicht Bestandteil einer üblichen Rauferei an der Schule. Es sei aber das jugendliche Alter des Schädigers zu berücksichtigen gewesen. Bei der Rangelei habe es sich um ein pubertär bedingtes Kräftemessen gehandelt. Der Schädiger habe daher aus Übermut gehandelt und nicht ernsthaft beabsichtigt, seinen Kontrahent zu verletzen. Dafür habe auch gesprochen, dass die Rauferei nicht auf einem Streit beruhte und der Schädiger sofort mit den Tritten aufhörte, als er erkannte, dass sein Kontrahent verletzt war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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