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Wer über eine erkennbare Fahrzeugdeichsel eines auf einem Volksfest abgestellten Imbisswagens aufgrund einer fehlenden Aufmerksamkeit stolpert, dem steht kein Schadenersatzanspruch zu. Zudem besteht keine Fahrzeughalterhaftung, da ein abgestellter Imbisswagen nicht der Fortbewegung dient und das Stolpern somit in keinem Zusammenhang mit der vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden Betriebsgefahr steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stolperte der Besucher eines nächtlichen Volksfestes im angetrunkenen Zustand über die
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Fahrzeughalterhaftung nach § 7 StVG zugestanden. Eine solche
Darüber hinaus verneinte das Oberlandesgericht einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Denn zum einen sei nicht erkennbar gewesen, dass hier eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Zum anderen sei dem Kläger ein so erhebliches
Das Oberlandesgericht hielt es außerdem für unerheblich, dass der Kläger alkoholisiert war. Dies habe ihn nicht entschuldigt. Vielmehr habe der Umstand der Alkoholisierung aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht geführt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18736
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