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Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeuges, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 näherte sich die seinerzeit 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem
Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie
Das Landgericht Münster gab der Schadensersatzklage überwiegend statt und rechnete der Klägerin ein 20 %-iges
In dem Verkehrsunfall habe sich die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches
Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23997
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