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Gelder, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2007 vereinbarten der Kläger aus Dortmund und der Beklagte aus Bergkamen, beide Parteien stammen aus der
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der dem Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge, die er auf über 36.000 Euro bezifferte, und behauptete, der Beklagte habe ihn über die Schatzsuche und darüber getäuscht, dass er die zur Schatzsuche in der
Das Landgericht Dortmund wies die Klage unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten ab, weil der Sachvortrag des Klägers - zur Feststellung der Rückzahlungsvoraussetzungen nach diesen Vorschriften - unzureichend und widersprüchlich sei.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Beklagten zur Zahlung des an den zuvor vom Kläger an ihn überwiesenen Betrags in Höhe von 18.130 Euro. Die Zahlung weiterer Beträge durch den Kläger an den Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen, so dass die Klage insoweit auch in zweiter Instanz erfolglos blieb. Vom Kläger nachweislich erhaltene Beträge habe der Beklagte zurückzuzahlen, so das Gericht. Zwischen den Parteien liege ein Auftragsverhältnis vor. Es sei nämlich unstreitig, dass es der Beklagte für den Kläger übernommen habe, gegen
Der abgeschlossene Vertrag sei auch nicht nichtig. Er verstoße gegen kein Verbotsgesetz. Selbst wenn man dies annehmen würde, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, dann aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zwischen den Parteien sei weiter unstreitig, dass sämtliche vom Kläger an den Beklagten angewiesenen Zahlungen entweder der Deckung bereits getätigter Aufwendungen für die Schatzsuche dienten oder Vorschüsse für solche Aufwendungen sein sollten. Nach Beendigung des Auftrages habe der Beklagte als Beauftragter alles, was er zur Durchführung des Auftrages erhalten habe, auch nicht verbrauchte Vorschüsse, an den Kläger als Auftraggeber zurückzugeben. Diesem Anspruch könne er nur entgegensetzen, dass er das Erhaltene auftragsgemäß verwandt habe. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der vom Kläger zu Verfügung gestellten Beträge in Höhe von 18.130 Euro habe der Beklagte nicht annähernd dargelegt. Er habe lediglich pauschal behauptet, zehnmal in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23877
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