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Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat. Unter Hinweis darauf hat das Oberlandesgericht Hamm das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte die seinerzeit 51 Jahre alte Klägerin aus Münster im September 2012 mit dem Beklagten aus Selm, einem Bekannten, das sogenannte Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sogenannten Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.
Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden zu sein. Beim
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm stellte zunächst fest, dass die Klägerin, nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen sei. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation "herausgeforderten" Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22044
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