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Verabredet der Eigentümer die Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein manipuliertes, mit einem Mietwagen ausgeführtes Unfallgeschehen, erhält er keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Vielmehr schuldet er dann noch die Reparaturkosten für den beschädigten Mietwagen. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Essen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Wuppertal, Halter und Eigentümer eines Volvo XC 60, hat vom beklagten Haftpflichtversicherer aus Karlsruhe ca. 11.200 Euro
Die Beklagte hat einen abgesprochenen Verkehrsunfall eingewandt, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm keine Schadensersatzansprüche zustünden. Vielmehr habe der Kläger ihr, der Beklagten, die für den beschädigten Sprinter aufgewandten
Das Landgericht Essen wies die Klage und die Widerklage ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, so das Landgericht, dass er sein Fahrzeug unbeschädigt am späteren Unfallort abgestellt habe. Die Beklagte habe ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe.
Der Kläger nahm die Entscheidung des Landgerichts hin und erhielt somit keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Demgegenüber legte die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage Berufung ein. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Auf ihre Widerklage verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Kläger zur Erstattung der
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - unter Verwertung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens - stehe laut Oberlandesgericht fest, dass der Kläger mit dem in erster Instanz mitverklagten Ennepetaler verabredet habe, seinen Volvo durch ein Anstreifen mit dem gemieteten Mercedes Sprinter zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens habe sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen.
Der
Aufgrund dieser Indizien stehe auch in Bezug auf den Kläger fest, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Infolge des versuchten Betruges habe der Kläger ebenfalls die mit der Widerklage geltend gemachten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23801
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