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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.11.2006
9 U 115/06 -

Autofahrer müssen ohne Anlass kein Fernlicht auf dunkler Landstraße einschalten

Nur bei unklarer Situation muss zur Aufklärung der Situation kurzzeitig die Lichthupe eingeschaltet werden

Autofahrer müssen auf Landstraßen bei Dunkelheit kein Fernlicht einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall überquerte eine Frau (Klägerin) an einem Januarabend bei Dunkelheit eine Landstraße, um zu ihrem am Straßenrand abgestellten Auto zu gelangen. Kurz vor Erreichen ihres Auto wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst, der mit Abblend-, aber nicht mit Fernlicht fuhr. Sie erlitt mehrere Frakturen, eine Hirnblutungen eine Lungenverletzung und verlor ihren Geruchs- und Geschmackssinn. Die Frau rechnete sich selbst ein 50 prozentiges Mitverschulden an und begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- EUR. Sie meint, dass dieser gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe und verpflichtet gewesen wäre, das Fernlicht, zumindest in Form einer kurzzeitigen Lichthupe einzuschalten.

Richter: Keine allgemeine Verpflichtung auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren

Die Richter wiesen die Klage der Frau ab. Der Unfall sei unabwendbar gewesen. Sie führten aus, dass es keine allgemeine Verpflichtung gäbe, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren. Außerdem sei er nur mit 55 bis 65 km/h bei erlaubten 70 km/h unterwegs gewesen und habe das Fahrzeug noch innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichtes stoppen können. Damit liege kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor.

Auch eine situationsgebundene Verpflichtung zum Einschalten des Fernlichts und sei es auch in Form einer kurzzeitigen Lichthupe habe nicht bestanden. Am Straßenrand parkende Autos gäben dazu keine Veranlassung, meinte das Gericht. Ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe könnte von einem Autofahrer allenfalls dann gefordert werden, wenn er vor dem Fahrzeug eine unklare Situation oder Gefahr erkennen könnte, die er aufklären müsse.

Schließlich bestehe auch keine Verpflichtung eines Autofahrers, so langsam zu fahren, dass er vor jedwedem vor ihm auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig das Fahrzeug zum Stehen bringen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 07.04.2006
    [Aktenzeichen: 6 O 327/03]
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