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Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadensersatzanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Saunabesucher wurde aus dem abgeschlossenen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Dem beklagten Saunabetreiber sei zunächst nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Verletzung einer
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Vertrag nicht verletzt. Denn er habe mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23205
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