kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Netzbetreiber hat den Betreiber einer Fotovoltaikanlage gem. § 12 Abs. 1 Energieeinspeisungsgesetz (EEG) - in der im Jahre 2012 geltenden Fassung - auch dann zu entschädigen, wenn der Betreiber seine Anlage zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen drosseln muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit dem Jahre 2012 eine Fotovoltaikanlage in Borken. Die Beklagte ist der öffentliche Netzbetreiber des örtlichen Stromnetzes. Ihr Einverständnis zur Einspeisung des in der Fotovoltaikanlage des Klägers erzeugten Stroms erklärte die Beklagte im Juni 2012 "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überspannungsabschaltung". Im November 2012 speiste die Fotovoltaikanlage erstmals
Der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts folgend hat das Oberlandesgericht Hamm die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit ist nun im Betragsverfahren vor dem Landgericht Münster fortzuführen. Dem Grunde nach stehe dem Kläger, so das Oberlandesgericht, der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 EEG (2012) zu. Die Vorschrift verpflichte den Netzbetreiber, Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Ein Netzengpass liege vor, wenn das Netz nicht in der Lage sei, die einspeise- oder entnahmeseitig gewünschten Energieflüsse zu führen. Das sei im Fall des Klägers geschehen. Der Kläger habe keinen oder weniger
Bereits dieser Umstand begründe den Entschädigungsanspruch. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beklagte bezogen auf den Netzverknüpfungspunkt, an dem die Anlage angeschlossen sei, zu einem Netzausbau verpflichtet sei. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte bereits vor dem Anschluss der Fotovoltaikanlage darauf hingewiesen habe, dass die Netzkapazität am Netzverknüpfungspunkt begrenzt sein könne. Nach dem EEG 2012 könne sich die Beklagte der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) nicht durch einseitige Hinweise oder vertragliche Regelungen entziehen.
Wird die Einspeisung von
Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_7-U-4214_Betreiber-einer-Fotovoltaikanlage-hat-bei-Reduzierung-der-Einspeisung-von-Strom-wegen-Netzueberlastung-Anspruch-auf-Entschaedigungsleistungen~N20736
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 20736
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.