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Hält ein Vorfahrtberechtigter an einer "rechts-vor-links"-Kreuzung an, so spricht dies nicht für einen Vorfahrtverzicht. Zudem muss der Vorfahrtberechtigte nicht mit einem potentiellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und deshalb seine Vorfahrt zurückstellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einer T-Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf
Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts allein wegen des Anhaltens des Beklagten nicht von einem
Der Beklagte hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht auf sein Vorfahrtrecht verzichten müssen, weil sein Fahrverhalten als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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