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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.11.2018
7 U 35/18 -

Anhalten des Vor­fahrt­berechtigten an "rechts-vor-links"-Kreuzung spricht nicht für Vorfahrtverzicht

Vor­fahrts­berechtigter muss nicht mit potentiellem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen

Hält ein Vor­fahrt­berechtigter an einer "rechts-vor-links"-Kreuzung an, so spricht dies nicht für einen Vorfahrtverzicht. Zudem muss der Vorfahrtberechtigte nicht mit einem potentiellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und deshalb seine Vorfahrt zurückstellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einer T-Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem Verkehrsunfall. An der Kreuzung galt die Vorfahrtregelung "rechts-vor-links". Eine 79-jährige Autofahrerin nahm dem von rechts kommenden Autofahrer die Vorfahrt, wodurch es zu einer Kollision kam. Die Frau gab später an, sie habe angenommen, der andere Autofahrer würde auf seine Vorfahrt verzichten, da er an der Kreuzung anhielt. Die Frau war zudem der Meinung, der andere Autofahrer hätte aufgrund seiner irritierenden Fahrweise mit ihrem Fehlverhalten rechnen müssen und daher auf sein Vorfahrtrecht verzichten müssen. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Klägerin habe den Unfall durch ihren Verstoß gegen die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 StVO allein verschuldet. Dem Beklagten sei dagegen kein Sorgfaltsverstoß anzulasten.

Kein Vorfahrtverzicht wegen Anhaltens an Kreuzung

Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts allein wegen des Anhaltens des Beklagten nicht von einem Vorfahrtverzicht ausgehen dürfen. Das Anhalten des Beklagten sei dadurch zu erklären, dass er sich hinsichtlich des ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrs habe vergewissern müssen. Dies sei für die Klägerin erkennbar gewesen.

Kein Zurückstellen des Vorfahrtrechts wegen irritierenden Fahrverhaltens

Der Beklagte hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht auf sein Vorfahrtrecht verzichten müssen, weil sein Fahrverhalten als Vorfahrtverzicht habe missdeutet werden können. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich von einem ausnahmsweisen Vorfahrtverzicht eindeutig zu vergewissern. Die Sorgfaltsanforderungen seien keinesfalls umzuverteilen. Wer wartepflichtig ist, dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Vorfahrtberechtigte mit potentiellem Fehlerverhalten zu rechnen hat. Bei Irritationen müsse sich vielmehr der Wartepflichtige eindeutig verhalten, wie es die Regelung des § 8 StVO von ihm verlangt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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