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Einer Hundehalterin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer durch den Diebstahl ihrer Tiere erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung zu. Denn die durch die Wegnahme psychisch vermittelten Gesundheitsschäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hundezüchterin erklärte sich im April 2011 dazu bereit, eine 1 bis 1 ½ jährige Jack Russel
Das Landgericht Münster wies die Schmerzensgeldklage ab. Denn psychisch vermittelte Gesundheitsschäden, die auf die Entwendung von Tieren aus Stallungen eines Gehöfts zurückzuführen seien, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund der durch die Wegnahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24865
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