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Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss hingewiesen.
Im August 2017 fand in einem großen Fußballstadion in Dortmund ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern statt. Zu dieser Zeit betrieb die Beklagte im Stadion Verkaufsstände, an denen sie Brezel verkaufte. Der Kläger besuchte das Fußballspiel gemeinsam mit seinem Sohn sowie einem Freund aus Schweden. Nach dem Abpfiff des Spiels stürzte der Kläger – als er an einem der Brezel-Verkaufsstände der beklagten Standbetreiberin vorbeikam – auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser
Das Landgericht Dortmund hat am 13.02.2020 (Az. 4 O 150/18) festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach gegenüber der beklagten Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehe, dieser Anspruch aber um 1/3 zu reduzieren sei. Die
Gegen dieses Urteil hat sich die Standbetreiberin mit ihrer Berufung gewandt, die sie allerdings wieder zurückgenommen hat, nachdem der 7. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.05.2021 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass bezogen auf die Stromversorgung des von der Standbetreiberin bewirtschafteten Brezelstands die Pflicht bestanden habe, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30808
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