wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.07.2021
7 U 14/21 -

Öffentliche-rechtliche Universität kann keinen gerichtlichen Unter­lassungs­anspruch wegen querulantischer Telefonanrufe geltend machen

Universität kann als Trägerin hoheitlicher Gewalt aus eigener Befugnis Schutzmaßnahmen ergreifen

Wird eine Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch querulantische Telefonanrufe belästigt, so kann sie sich dagegen nicht mittels eines gerichtlichen Unter­lassungs­antrags zur Wehr setzen. Sie kann vielmehr als Trägerin hoheitlicher Gewalt aus eigener Befugnis Maßnahmen ergreifen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte eine öffentlich-rechtliche Universität im Jahr 2020 mittels eines Eilantrags beim Landgericht Bochum einen Unterlassungsanspruch gegen eine Person geltend, welche mittels ständigen Telefonanrufen auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat die Arbeitsabläufe erheblich störte. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Universität.

Kein Unterlassungsanspruch der Universität

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Universität stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zu. Denn insofern sei der Schutzbereich nicht betroffen. Die Universität könne vielmehr als Behörde selbst verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Als Trägerin hoheitlicher Gewalt könne sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und entsprechende Verwaltungsakte erlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 01.03.2021
    [Aktenzeichen: 2 O 299/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_7-U-1421_Oeffentliche-rechtliche-Universitaet-kann-keinen-gerichtlichen-Unterlassungsanspruch-wegen-querulantischer-Telefonanrufe-geltend-machen.news30733.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30733 Dokument-Nr. 30733

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.