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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.2015
6 U 173/14 -

Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Haltereigenschaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen Fahrzeugs

Geschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen

Beschädigt der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem Anhänger ein anderes Fahrzeug, so muss sich der Halter des beschädigten Fahrzeugs ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen, wenn er zugleich der Halter des Anhängers ist. Er kann in diesem Fall nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 beschädigte der Fahrer einer Sattelzugmaschine auf einem Betriebsgelände mit dem angehängten Auflieger eine andere Zugmaschine. Die Halterin der beschädigten Zugmaschine klagte anschließend auf Schadensersatz in Höhe von ca. 16.446 EUR. Das Problem war, dass die Klägerin nicht nur Halterin der beschädigten Zugmaschine war, sondern auch die Halterin des Aufliegers. Die vom Schädiger gefahrene Sattelzugmaschine stand dagegen im Eigentum eines anderen.

Landgericht gab Schadensersatzklage zur Hälfte statt

Das Landgericht Bochum gab der Schadensersatzklage zur Hälfte statt. Zwar treffe der Klägerin kein Verschulden an dem Unfall. Jedoch müsse sie sich das Verschulden des Fahrers des von ihr gehaltenen, an die Sattelzugmaschine angehängten Aufliegers in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 %

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe der Schadensersatzanspruch nur zu 50 % zu. Denn sie hafte zu 50 % für den entstandenen Schaden, weil sie sich das Verschulden des Fahrers als Mitverschulden in dieser Höhe zurechnen lassen müsse.

Zurechnung des Verschuldens des Fahrers für Halter der Zugmaschine und des Aufliegers

Wenn durch ein Fahrzeuggespann, das aus einer Zugmaschine und einem Anhänger besteht, ein Schaden verursacht werde, so das Oberlandesgericht, haften die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen. Denn die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils fallen wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinander. Der Halter des Aufliegers müsse sich ebenso wie der Halter der Zugmaschine, das Verschulden des Fahrers zurechnen lassen.

Keine Haftung des Halters des schädigenden Aufliegers aufgrund Haltereigenschaft für beschädigte Zugmaschine

Zwar haften der Halter der Zugmaschine und des Anhängers gegenüber einem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe, so das Oberlandesgericht weiter. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte zugleich Halter des schädigenden Aufliegers ist. Für die Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden Sachen könne er nicht haften. Dies habe zur Folge, dass der Halter der schädigenden Zugmaschine im Innenverhältnis zum Halter des Aufliegers keinen Ausgleich verlangen könne. Dies führe dazu, dass der Halter als Geschädigter im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine nur den auf diesen entfallenen quotalen Anteil am Schaden ersetzt verlangen könne. Dies seien hier die 50 % gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 01.08.2014
    [Aktenzeichen: 5 O 49/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1064
  • NJW-RR 2016, 281Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 281
  • NZV 2016, 219Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 219

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