wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.01.2017
6 U 139/16 -

Schaden am Zugfahrzeug durch bremsbedingtes Lösen von auf Dach des Anhängers befindlicher Eisplatten nicht von Kaskoversicherung gedeckt

Kein Versicherungsschutz bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen

Liegt in einer Kaskoversicherung eine Ausschlussklausel vor, wonach zum Beispiel Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers beim Abbremsen lösen und das Zugfahrzeug beschädigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Heckklappe eines Zugfahrzeug beschädigt als das Fahrzeug abbremste, dabei sich Eisplatten auf dem Dach des Anhängers lösten und auf die Heckklappe fielen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 5.500 Euro. Der Halter des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Kaskoversicherung. Diese lehnte jedoch eine Haftung ab und verwies auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, wonach etwa Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind. Der Fahrzeughalter sah dies anders und erhob daher Klage. Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel sei ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei.

Lösen von Eisplatten keine Einwirkung von außen

Zwar können Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen, so das Oberlandesgericht. Dazu reiche aber nicht aus, dass sich die Eisplatten witterungsbedingt gebildet haben oder beim Lösen der Eisplatten möglicherweise Sonneinstrahlung mitgewirkt habe. Bei der Eisplatte habe es sich um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden gehandelt. Die Schadensentstehung sei vergleichbar mit einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Ausschlussklausel ebenfalls beispielhaft benenne.

Pflicht zum Beseitigen von Eisplatten vor Fahrtantritt

Auch wenn es auf die Frage des Verschuldens des Klägers nicht ankommen, verwies das Oberlandesgericht dennoch darauf, dass der Kläger den Schaden schuldhaft verursacht habe. Er hätte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor Fahrtantritt die sogenannte Dachladung in Form witterungsbedingt gebildeter Eisplatten beseitigen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 21.09.2016
    [Aktenzeichen: 4 O 165/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 807Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 807
  • VersR 2017, 611Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 611

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_6-U-13916_Schaden-am-Zugfahrzeug-durch-bremsbedingtes-Loesen-von-auf-Dach-des-Anhaengers-befindlicher-Eisplatten-nicht-von-Kaskoversicherung-gedeckt.news27203.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27203 Dokument-Nr. 27203

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.