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Beruft sich der Käufer einer Sache darauf, dass er gemäß § 932 Satz 2 BGB gutgläubig das Eigentum an der Sache erworben hat, so muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Besitz an der Sache durch den Verkäufer erlangt hat. Denn aufgrund des Besitzes des Verkäufers kann der Käufer von der Eigentümerstellung des Verkäufers ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 erwarb eine Firma von einer in Insolvenz befindlichen GmbH eine Rohrvortriebsmaschine. Die Maschine befand sich bereits seit dem Jahr 2006 zur Reparatur bei der Firma. Die Maschine stand jedoch im Eigentum einer anderen GmbH. Diese hatte im Jahr 2006 die Maschine zur Reparatur gegeben und klagte nunmehr gegen die Firma auf
Das Landgericht Siegen wies die Klage auf
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Klägerin habe ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zugestanden, da die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an der Maschine erworben habe. Angesichts dessen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits im
Der Käufer einer Sache erlange nur dann nach § 932 Satz 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Sache, so das Oberlandesgericht, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20642
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