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Der Schalker Fußballprofi Gerald Asamoah muss sich nach einer aktuellen Entscheidung des 5. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm wegen seiner zu schnellen Autofahrt zu seiner damals hochschwangeren Ehefrau erneut vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Dorsten, das anstelle eines an sich vorgesehenen Fahrverbots nur eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt hat, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
Im Februar 2007 befuhr Asamoah die A 52 in Dorsten statt der erlaubten 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h, weil bei seiner schwangeren Ehefrau die Wehen eingesetzt hatten.
Nach Auffassung des OLG-Senats kann hierfür nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 105 km/h stellt eine solche grobe Pflichtverletzung dar, die nach dem sog. Bußgeldkatalog in der Regel neben einer Geldbuße von 375,00 € mit einem
Die festgestellte
Allein der Wunsch schnellstmöglich zur bevorstehenden Geburt seiner Kinder ins Krankenhaus zu gelangen, um seiner Frau beizustehen, rechtfertigt nicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zudem darf sich das Gericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer besonderen Notsituation begnügen, sondern muss diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Aussage der Ehefrau, des behandelnden Arztes oder einer Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nach dem genauen Geburtstermin, überprüfen und kritisch hinterfragen. Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6573
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