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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.04.2022
5 RBs 98/22 -

Verteidiger des abwesenden Betroffenen steht nicht Recht zum letzten Wort zu

Recht zum letzten Wort ist höchstpersönlich und nicht übertragbar

Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit in der Hauptverhandlung abwesend, so steht nicht dessen Verteidiger das Recht zum letzten Wort gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu. Denn dieses Recht ist höchstpersönlich und daher nicht übertragbar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Strafverteidiger in einer Ordnungswidrigkeitensache gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen Rechtsbeschwerde ein. Er begründete dies damit, dass ihm als Verteidiger des abwesenden Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt wurde.

Verteidiger steht nicht Recht auf letztes Wort zu

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen nicht gemäß § 258 Abs. 2 StPO das Recht auf das letzte Wort zustehe. Das letzte Wort sei ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht sei seiner Natur nach nicht übertragbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Urteil
    [Aktenzeichen: 184 OWi 24/21]
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