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Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit in der Hauptverhandlung abwesend, so steht nicht dessen Verteidiger das Recht zum letzten Wort gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu. Denn dieses Recht ist höchstpersönlich und daher nicht übertragbar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen nicht gemäß § 258 Abs. 2 StPO das Recht auf das letzte Wort zustehe. Das letzte Wort sei ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht sei seiner Natur nach nicht übertragbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31781
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