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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein im Jahr 1995 wegen Kindesmissbrauchs zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilter Mann im Januar 2015 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1959 geborene Betroffene wurde 1995 wegen Kindesmissbrauchs zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese Maßregel wird seit dem Jahre 1995 vollstreckt. In dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie absolviert der Betroffene seit langen Jahren eine Therapie.
Ende des Jahres 2013 gaben mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragte psychiatrische Sachverständige die Einschätzung ab, dass es zu erwarten sei, dass der Betroffene schädliche sexuelle Bestrebungen mit einem engen Netz von therapeutischen und sozialen Hilfen würde kontrollieren können, ohne erneut straffällig zu werden. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 drang die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn deswegen - bei nochmaliger Anordnung der Fortdauer der Unterbringung - darauf, den Betroffenen aus Gründen der
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung des Betroffenen aus Gründen der
Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss mit dem Ziel der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eingelegte Beschwerde ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Unterbringung des Betroffenen im Januar 2015 erledigt ist, so dass er dann aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 19171
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