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Wird auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Umgangskontakte verzichtet, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bochum im Mai 2023 die Umgangskontakte eines Kindesvaters zu seinem etwa 15-jährigen Sohn geregelt. Danach durfte der Vater sein Kind alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich nehmen. Obwohl das Kind schwerstbehindert war und die Kindesmutter in Abrede stellte, dass der Kindesvater sich um das Kind gut kümmern könne, holte das Gericht kein
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Entscheidung des Amtsgerichts leide an einem wesentlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33517
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