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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.07.2019
4 UF 21/19 -

Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen

Entsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II

Der Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundes­kinder­geld­gesetzes ist unterhaltsrechtlich entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Unterhaltsvorschusskasse einen Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes zu werten sei.

Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes unterhaltsrechtlich entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu werten sei. Für diese Ansicht spreche, dass der Kinderzuschlag nur unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass dadurch andernfalls - bei grundsätzlich ausreichenden eigenen Einkünften der Eltern - allein wegen des Kindesbedarfs drohende Sozialleistungsbedürftigkeit der Eltern vermieden wird. Der Kinderzuschlag ziele also darauf, den Kindesbedarf zu decken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 06.12.2018
    [Aktenzeichen: 105 F 4007/18]
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