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Wird das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet, ist die Bestellung eines Vormunds angezeigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Kind vom Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde, da die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufiger Natur sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde im Ruhrgebiet ein unbegleitetes, minderjähriges Kind aus dem Kurdengebiet der
Das Amtsgericht Recklinghausen wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach könne das Jugendamt während der vorläufigen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Jugendamts. Zunächst stellte das Gericht aufgrund der Schwierigkeiten mit einer Kontaktaufnahme und Verständigung mit den Kindeseltern das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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