wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.08.2021
4 U 57/21 -

In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins

Fehlende Beantragung lässt nicht Dringlich­keits­vermutung entfallen

In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht des Antragstellers/Verfügungsklägers zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins. Die fehlende Beantragung lässt nicht die Dringlich­keits­vermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welche Leuchten und entsprechendes Zubehör produzierte und über das Internet vertrieb, warf einer Mitbewerberin im Februar 2021 Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor. Nachdem die Firma erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen hatte, beantragte sie im März 2021 beim Landgericht Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung. Das Gericht äußerte daraufhin Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrags, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung für Ende April 2021. Drei Tage vor dem Termin erfolgte die ergänzende Stellungnahme zur Schlüssigkeit des Antrags.

Landgericht wies Eilantrag zurück

Das Landgericht wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach fehle es an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da die Verfügungsklägerin durch ihre zögerliche Verfahrensführung zu erkennen gegeben habe, dass ihr die Sache nicht eilig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht verneint Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Es fehle nicht der Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Der Klägerin sei keine zögerliche Prozessführung anzulasten. Nachdem das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte und einen Termin anberaumt hatte habe die Klägerin keine in ihrer Macht stehende Option mehr, das Verfahren weiter zu beschleunigen.

Keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung des Termins

Die Klägerin habe allenfalls die Vorverlegung des Termins beantragen können, so das Oberlandesgericht. Dazu bestehe aber keine Verpflichtung. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht den nächsten freien Termin bestimmt hatte. Vor diesem Hintergrund sei es auch unschädlich, dass die ergänzende Stellungnahme erst kurz vor dem Termin erfolgte, insbesondere weil dadurch keine Verzögerung eingetreten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 29.04.2021
    [Aktenzeichen: 8 O 21/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_4-U-5721_In-wettbewerbsrechtlichen-Eilverfahren-besteht-keine-Pflicht-zur-Beantragung-der-Vorverlegung-eines-vom-Gericht-anberaumten-Termins.news30866.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30866 Dokument-Nr. 30866

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.