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Einem freien hauptberuflichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nachvergütungsanspruch nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den erst im Jahr 2013 in Kraft getretenen Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein Journalist aus Hagen, war seit dem Jahr 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als
Im Rechtsstreit verlangte der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gemäß § 32 UrhG und berechnete diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzüglich der gezahlten Beträge. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der
Die Vergütungsklage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger gemäß § 32 UrhG eine Nachvergütung von insgesamt ca. 79.000 Euro zu. Der Kläger sei Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner, so das Gericht. Ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 sei der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen.
Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge habe die Beklagte mit 10 Euro netto pro Beitrag kein angemessenes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22611
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