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Kauft ein Verbraucher sogenannte Reisewerte, verjähren die mit ihnen verbundenen Anrechnungsansprüche regelmäßig nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Reisewerte erworben wurden, sondern erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Kunde die Reisewerte abgerufen hat. Deswegen kann der Verbraucher die Reisewerte auch über einen Zeitraum von mehr als drei bis vier Jahren "ansparen" und mit ihnen dann z.B. eine aufwändigere Reise finanzieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Verbraucherschutzverein aus Stuttgart nahm die beklagte Firma aus Dortmund und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, eine ebenfalls in Dortmund ansässige Firma, in zwei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte betreut sogenannte Serviceverträge, mit denen Verbraucher gegen ein monatlich gezahltes Serviceentgelt sogenannte Reisewerte erwerben. Diese ermöglichen es dem Verbraucher bei einer späteren Reisevermittlung über ein im Vertrag bestimmtes Reisebüro Reiseleistungen, verbunden mit Sonderkonditionen und auch reisebezogene Serviceleistungen, z.B. eine Auslandskrankenversicherung, in Anspruch zu nehmen. Die Reisewerte sind dabei auf den
Einen derartigen Servicevertrag hatte eine Verbraucherin aus Baden-Württemberg im Jahre 2006 für ein monatliches Serviceentgelt von 75 Euro abgeschlossen. Dieser Kundin übersandte die durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin vertretene Beklagte im Juni 2013 eine Aufstellung über gezahlte Serviceentgelte und erworbene Reisewerte. In dem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die Ansprüche der Kundin auf Anrechnung der Reisewerte binnen drei Jahren verjährten und die
Die Unterlassungsklagen der Klägerin waren erfolgreich. Die der geschäftlichen Tätigkeit beider Beklagten zuzurechnende Aufstellung enthalte irreführende Angaben zu den angebotenen Dienstleistungen, hier zum Beginn der
Die abweichende, irreführende Darstellung im Schreiben der Beklagten sei auch geschäftlich relevant. Sie sei geeignet, einen Verbraucher, der die drohende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22724
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