wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.11.2013
4 U 31/13 -

Werbung einer Kfz-Werkstatt mit Gutscheinen für Folgeauftrag nach Austausch einer Autoglasscheibe für kaskoversicherten Kunden stellt unlauteren Wettbewerb dar

Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen

Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Unternehmen der Kfz-Branche und bietet u.a. Kfz-Reparaturleistungen an. Mitarbeiter der Beklagten stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen. Diese Praxis beanstandete der klagende Verein als unlauteren Wettbewerb.

Landgericht untersagt Werbepraxis mit Gutscheinen

Auf seine Klage hat das Landgericht Essen der Beklagten untersagt, den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kaskoversicherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat.

Objektive Kundenentscheidung wird versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt

Das Oberlandesgerichts Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die in Frage stehende Werbung stelle unlauteren Wettbewerb dar. Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes sei das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterlägen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Das sei der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines - abgesehen von der Selbstbeteiligung - vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gebe. Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versicherungsvertrag insoweit verlangte objektive Kundenentscheidung werde durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt. Habe der Kunde in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftrage, profitiere er unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweige. Das Angebot der Beklagten könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen. Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 531Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 531
  • r+s 2014, 63Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 63

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_4-U-3113_Werbung-einer-Kfz-Werkstatt-mit-Gutscheinen-fuer-Folgeauftrag-nach-Austausch-einer-Autoglasscheibe-fuer-kaskoversicherten-Kunden-stellt-unlauteren-Wettbewerb-dar~N17437

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17437 Dokument-Nr. 17437

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.