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Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, von ihm hergestellte Zimtkapseln als so genannte diätetische Lebensmittel zu bewerben bzw. zu vertreiben.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Das angebotene Zimtpräparat sei kein diätetisches Lebensmittel, sondern sei wegen seiner pharmakologischen Wirkung und seiner Zweckbestimmung gerade auch zur Linderung der Zuckerkrankheit als Arzneimittel zu qualifizieren, für das die nötige arzneimittelrechtliche Zulassung fehle. Bei dem Produkt handele es sich nicht um das allseits als Lebensmittel bekannte Gewürz Zimt, sondern um ein Präparat, das mit einer entsprechend hohen Dosis als spezielles Konzentrat zur Linderung der Zuckerkrankheit eingesetzt werden soll.
Das OLG Hamm änderte mit dieser Entscheidung ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Bielefeld ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4667
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