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Im Handel mit Haushaltselektrogeräten müssen nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müssen derartige Etiketten nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete der klagende Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die die beklagte Firma aus Dortmund bundesweit unterhält. Die Beklagte hatte die Geräte zum Teil unverpackt und zum Teil - in undurchsichtigen Kartonagen - verpackt in ihren Märkten zum
Die Klage war zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat es der Beklagten untersagt, Verbrauchern unverpackte Haushaltselektrogeräte in ihren Märkten zum
Abgelehnt hat es das Gericht aber, eine Pflicht zum Etikettieren auch für undurchsichtig verpackte Geräte anzunehmen. Nach der gesetzlichen Regelung seien nur ausgestellte Produkte mit den vorgeschriebenen Etiketten zu versehen. Werde ein Gerät in einer Kartonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen könne, werde das Produkt selbst nicht ausgestellt. In diesem Fall seien weder die
Das Gericht habe nicht zu entscheiden gehabt, ob ein Händler den Verbraucher bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die streitgegenständlichen Etiketten über den Energieverbauch zu informieren habe. Diese Frage sei nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21910
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