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Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt nicht allein deswegen gegen § 1 Abs. 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), nach welcher diese Angaben vom Unternehmen "in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben" sind. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Der klagende Bundesverband aus Berlin stritt im zugrunde liegenden Verfahren mit dem beklagten Energieversorgungsunternehmen aus Essen über die Art und Weise, in der Versorgungsbedingungen für die Fernwärmeversorgung einschließlich Preisregelungen und Preislisten zu veröffentlichen sind.
Die Beklagte bietet die Versorgung mit
Der Kläger sah hierin unter anderem einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV und vertrat die Auffassung, dass eine geeignete öffentliche Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift - bei den heutigen technischen Möglichkeiten - nur dann vorliege, wenn die infrage stehenden Informationen auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellt würden. Er war der Auffassung, dass sich die Beklagte
Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass die Beklagte nicht allein deswegen gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, weil sie auf ihrer Homepage weder über die Versorgungsbedingungen informiert noch Preisregeln oder Preislisten veröffentlicht. Die infrage stehende Vorschrift schreibe, so der Senat, keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregeln und Preislisten vor. Die Geeignetheit einer öffentlichen Bekanntgabe hänge nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Bereits der Verordnungsgeber habe klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet angesehen. Selbst dann, wenn man allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr als geeignet ansehe, folge daraus nicht, dass die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen habe. In diesem Fall stünde es der Beklagten weiterhin frei, einen anderen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen. Dem in § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV normierten Transparenzgebot komme die Beklagte mit der Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, dem Vorhalten der Unterlagen zur Einsichtnahme in den jeweiligen Heizkraftwerken und der Übersendung auf Nachfrage durchaus nach. Hiermit verschaffe sie ihrem Kundenkreis und auch jedem potentiellen Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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