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Rechtsanwälte, die auf den Titelseiten von Telefonbüchern sachlich werben, verschaffen sich keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Eine Kanzlei aus dem Münsterland hatte auf der Titelseite des örtlichen Telefonbuchs unter Hinweis auf ihre Interessenschwerpunkte auf sich aufmerksam gemacht. Dies wollte ihm ein lokaler Anwaltsverein unter Berufung auf das Berufsrecht verbieten lassen. Danach ist Anwälten Werbung nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Das Oberlandesgericht entschied, die Anzeige auf der Titelseite des Telefonbuchs sei nicht reklamehaft ausgestaltet. Es sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Anwälte unvereinbar, ihnen diese Art der Werbung generell zu verbieten. Solange ein üblicher Werbeträger, wie ein Telefonbuch, verwendet werde, sei eine Anzeige auf der Titelseite zulässig. Mitbewerber müssten es hinnehmen, dass nur wenig Platz für weitere Anzeigen an dieser auffälligen Stelle vorhanden sei. Durch das Urteil wurde eine Entscheidung des Landgerichts Münster in vollem Umfang bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm
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Dokument-Nr. 1270
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