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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass an den Handel im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hierfür muss lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorausgesetzt sein, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liegt dann nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt.
Im zugrunde liegenden Fall bot der Beklagte aus Sesslach auf der Internetplattform
Dieses Internetangebot des Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.
Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16093
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