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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2019
4 U 130/18 -

Nährwertangaben auf Vorderseite einer Müsliverpackung dürfen sich auf Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch beziehen

OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn auf der Vorderseite einer Müsliverpackung lediglich der Nährwert für eine zubereitete Portion angegeben wird. Die freiwillige Angabe des Nährwerts für das nicht zubereitete Produkt ist nicht erforderlich.

Der beklagte Hersteller des zugrunde liegenden Verfahrens vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Millilitern Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

LG bejaht Pflicht zur Angabe des Nährwerts für nicht zubereitetes Produkt

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes der Verbaucherzentralen e.V. geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

OLG: Freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf Vorderseite der Verpackung wird Vorgaben der Verordnung gerecht

Dieser Auffassung konnte sich das Oberlandesgericht Hamm nicht anschließen und wies deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes ab. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte das Oberlandesgericht heraus, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Die Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 30

[...]

(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:

a) der Brennwert oder

b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

[...]

Artikel 31

[...]

(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

[...]

Artikel 32

[...]

(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

[...]

Artikel 33

[...]

(2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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