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Werden Verbrauchsgüter als "B-Ware" vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als "B-Ware" an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware" solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage des Verbandes Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf untersage das Gesetz eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17754
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