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Chattet ein Erwachsener mit einer Neunjährigen in der Weise, dass er das Mädchen befragt, ob sie gemeinsam mit weiteren Freunden des Mädchens "zu 4 was machen" können, kann dies den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Beckum bestätigt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2014 chattete der seinerzeit 55 Jahre alte Angeklagte aus Oelde über den Kurznachrichtendienst
Aufgrund des Chats verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einer in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die gegen die Verurteilung vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar gemacht.
Der genannte Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das können sexuelle Handlungen sein, die das Kind an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.
Die vom Angeklagten auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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