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Bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen darf nicht einfach auf das Bestehen von Vorstrafen verwiesen werden. Vielmehr muss eingehend begründet werden, warum die Vorstrafen die Verhängung der Jugendstrafe erfordert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Lippstadt im Jahr 2021 einen Jugendlichen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Urteil des Amtsgerichts sei hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs fehlerhaft, da die Urteilsgründe lückenhaft seien. Bei der Verhängung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31146
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