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Wer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft, kann wegen Volksverhetzung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu bestrafen sein. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold bestätigt.
Lesetipp - refrago:
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 schrieb der seinerzeit 33 Jahre alte, noch als Berufssoldat bei der Bundeswehr beschäftigte Angeklagte aus dem Kreis Höxter auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" mehrere öffentlich abrufbare Kommentare. Zu einem Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling hinterließ der Angeklagte u.a. folgende Kommentare:
"Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten
Wenige Minuten später fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges ein und schrieb:
"Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte
Den wenige Tage später veröffentlichten Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ, kommentierte der Angeklagte wie folgt:
"Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus."
Wenige Minuten später schrieb der Angeklagte:
"Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses Pack."
Als der Angeklagte die Kommentare veröffentlichte, verfügte er über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, in dem er zu seiner Person mitteilte, bei der Bundeswehr zu arbeiten.
Das Amtsgericht Detmold verurteilte den - zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - Angeklagten wegen der vorgenannten Kommentare zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte das Landgericht Detmold die erstinstanzliche Verurteilung. Dabei wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die vom Angeklagten abgegebenen Kommentare den Tatbestand der
Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil verwarf das Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten habe laut Gericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung setze der Tatbestand der
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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