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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2022
4 RBs 88/22 -

Verstoß gegen Corona-Partyverbot rechtfertigt Bußgeld

Corona­schutz­verordnung als auch das darin geregelte "Partyverbot" nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das „Partyverbot“ nach der Corona­schutz­verordnung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus als unbegründet verworfen. Die Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Das Amtsgericht hatte den 17-jährigen Betroffenen aus Ahaus wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene entgegen dem damals geltenden § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung (Fassung vom 7. Januar 2021) am 30. Januar 2021 mit sechs weiteren Personen ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer Holzhütte in Verden-Ammeloe eine Party gefeiert. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung machten zwei Polizeibeamte die Holzhütte auf einem Hofgrundstück ausfindig, aus der laute Musik und Gegröle drangen. In der Hütte befanden sich – einschließlich des Betroffenen – mindestens sieben Personen, die erheblich angetrunken waren.

"Partyverbot" genügte Bestimmtheitsgebot

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde im Wesentlichen unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte Geldbuße von 250 Euro in Raten zu erbringen. Das OLG hat hierbei entschieden, dass die in §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung, mit der Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können, weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch etwa gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Auch das in der Coronaschutzverordnung geregelte „Partyverbot“ selbst hat der Senat entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht als hinreichend bestimmt erachtet. Eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergibt, dass eine „Party oder vergleichbare Feier“ weder einen besonderen oder bedeutsamen Anlass (wie etwa einen Geburtstag o. ä.) voraussetzt noch etwa – wie die Rechtsbeschwerde vorgetragen hat – im Kontext mit den Weihnachtsfeiertagen stehen muss. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch ist unter einer Party ein zwangloses, privates Fest (ggf. mit Musik und Tanz) zu verstehen.

Partyverbot galt auch für kleinere gesellige Zusammenkünfte

Vor allem aber findet der Begriff seine Konturen, wenn man sich Sinn und Zweck des generellen Verbots vergegenwärtigt. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen – zumal in beengten Räumlichkeiten wie im vorliegenden Fall. Insbesondere wenn Musik abgespielt wird, die regelmäßig zum Tanzen animieren kann bzw. soll, und zudem Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident. Vor diesem Hintergrund ist der 17-jährige Betroffene zu Recht verurteilt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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